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EEG-Gesetz

Für den Ausbau erneuerbarer Energien ist das EEG früher wie heute ein zentrales Steuerungselement. Mithilfe dieses Gesetzes soll die Energieversorgung ausgebaut und der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 % gesteigert werden. Die Ziele des EEG? Durch die Erweiterung erneuerbarer Energien sollen die Interessen des Klima- und Umweltschutzes gewahrt werden. Zusätzliche Absichten sind die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung, die Schonung fossiler Energieressourcen sowie der technische Fortschritt im Bereich erneuerbarer Energien.

Mithilfe von Energiezählern kann der Anteil erneuerbarer Energien unter anderem in diesen Bereichen präzise gemessen werden:

  • Endenergieverbrauch für Kälte und Wärme
  • Gesamter Bruttostromverbrauch
  • Komplette Windenergie in der Gesamtstromerzeugung

Dank erneuerbarer Energien erhöht sich außerdem der durchschnittliche Zuschlagswert in Cent/Kilowattstunde (ct/kWh).

Damit Unternehmen von der sogenannten EEG-Umlage befreit werden können, müssen sie den umlagepflichtigen Stromverbrauch vom Eigenverbrauch abgrenzen. Mit den EEG Messgeräten PTB-A 50.7 und den mobilen EEG Messgeräten lassen sich die beiden Verbrauchsarten gesetzeskonform voneinander trennen. Das bedeutet: Die Strommengen von Drittverbrauchern werden eichrechtskonform gemessen. Da herkömmliche Stromzähler aber zu groß sind, um mehrere von ihnen in Schaltschränken unterzubringen, gibt es von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene EEG Geräte.

Die Umstellung auf die EEG Messgeräte geht auf das Energiesammelgesetz zurück, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.

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